Stornierungsrichtlinien

Eine Terminvereinbarung ist verbindlich

Es ist schön, dass Sie sich für meine Praxis entschieden haben. Durch eine Terminreservierung – telefonisch, online oder per E-Mail – wird ein Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geschlossen, der Sie laut §611 ff dazu verpflichtet, das angesetzte Honorar zu begleichen.

Ich arbeite ausschließlich nach Termin und habe somit keine Sprechstunde, bei der Patientinnen und Patienten ohne vorherige Absprache vorbeikommen, wie dies bei vielen Kassenärztinnen und Kassenärzten der Fall ist. Diese können einfach den nächsten wartenden Patienten vorziehen.

Im Vorfeld entscheiden sich meine Patientinnen und Patienten für einen Termin, der in manchen Fällen bis zu 90 Minuten dauert. Das heißt, wenn Sie nicht erscheinen, kann ich diese Zeit nicht effektiv nutzen, und es entstehen mir hohe, nicht abgedeckte Betriebs- und Personalkosten.

Aufgrund dessen ist es Therapeutinnen und Therapeuten gesetzlich gestattet, eine sogenannte Ausfallgebühr in Rechnung zu stellen, die den Kosten der entfallenen Sitzung ähnlich ist.

Ich kann meinen Termin nicht wahrnehmen. Was soll ich tun?

Sollte es dir nicht möglich sein, unseren Termin einzuhalten, teile mir dies bitte baldmöglichst mit.
Geschieht dies spätestens 48 Stunden vor deinem Termin, fallen für dich keinerlei Stornierungskosten an.

Solltest du kurzfristiger absagen, sprich weniger als 48 Stunden vor Terminbeginn, fallen nur dann keine Kosten an, wenn ich einen anderen Patienten auf deinen Termin legen kann. Ist mir dies nicht möglich, berechne ich eine Ausfallgebühr, die auch Termine beinhaltet, die vergünstigt im Voraus bezahlt wurden und die ohne Ersatz verfallen.

Alle meine Klienten erfahren hier die gleiche Behandlung. Das heißt, die Absage ist nur dann kostenlos, wenn die 48 Stunden vorher gegeben sind.

Etwas Unvorhergesehenes passiert, z.B. ich bin krank, ich muss kurzfristig arbeiten, oder eine mir nahestehende Person benötigt Hilfe. Sprich, ich sage kurzfristiger als 48 Stunden vorher ab. Wie verhält es sich in solch einem Fall?

Selbstverständlich kann es immer wieder passieren, dass es zu einer kurzfristigen Absage kommt, da die Situation nichts anderes zulässt. Hierfür habe ich natürlich vollstes Verständnis. Dennoch werde ich mein Honorar in Rechnung stellen.
Im Juristenjargon nennt man dies „Allgemeines Lebensrisiko“.
(https://de.wikipedia.org/wiki/Lebensrisiko)

Die Rechtsordnung sieht vor, dass jede Person ihr „Allgemeines Lebensrisiko“ selbst zu tragen hat. Dies kann ich für meine Klientinnen und Klienten nicht übernehmen.
Durch kurzfristige Absagen entstehen mir hohe Personalkosten, die ich nicht abdecken kann. Somit muss ich auch im Voraus bezahlte, vergünstigte Zahlungen für Behandlungstermine ersatzlos verfallen lassen.

Bei einer Theaterkarte oder einem Zugticket ist es ebenso: Werden diese nicht eingelöst, da ein triftiger Grund dies nicht möglich macht, verfallen sie ebenfalls, ohne dass Sie Ihr Geld erstattet bekommen.
Vielen Dank, dass Sie dies verstehen!

Ich bin an Corona erkrankt oder wurde von Amts wegen unter Quarantäne gestellt. Muss ich hier auch die Ausfallgebühr zahlen?

Ja, auch hier kommt das „Allgemeine Lebensrisiko“ zum Tragen. In diesem Fall kann ich den Zutritt zu den Praxisräumen leider nicht gestatten, was dem Schutz meiner Patientinnen und Patienten sowie dem Schutz der Therapeutinnen und Therapeuten dient. Auch hier fällt die Ausfallgebühr an, und im Voraus gezahlte, vergünstigte Termine verfallen ersatzlos.

Natürlich ist dies ärgerlich und Sie können nichts dafür, dennoch ist dies von Ihnen „zu vertreten“, wie man in der Juristensprache sagt.

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